Nr. 13/2016, Seite 9: Chancen jetzt auch nutzen

Parlamentsreport

Freiwilligkeitsphase  für Gemeindeneugliederungen

Anstatt ständig mit Klagen vor dem Landesverfassungsgericht zu drohen, sollten die Chancen für Gemeindeneugliederungsmaßnahmen in der jetzigen Freiwilligkeitsphase, die am 1. Juli begonnen hat und die bis Oktober 2017 gehen wird, genutzt werden.

Klagen zum jetzigen Zeitpunkt sind ohnehin unwirksam, weil bis Ende 2017 nur freiwillige Gemeindeneugliederungsmaßnahmen möglich sind. Und wenn sich Gemeinden nur freiwillig neu strukturieren, kann das nicht durch Klagen verhindert werden. Hier lassen sich derzeit einige Gemeinden durch Anwälte offensichtlich falsch beraten.

Ob spätere Klagen gegen die Gebietsreform erfolgreich sind, ist auch eher fraglich. Die Verwaltungsgemeinschaften selbst haben ohnehin keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, weil sie nur eine Struktur zur gemeinsamen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben darstellen. Die Gemeinden genießen zwar Verfassungsgarantie, aber eben nicht uneingeschränkt und bedingungslos. Gerade die Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind nicht durchgängig leistungsfähig. Sie haben eine unterdurchschnittliche Steuerkraft und somit eine hohe Abhängigkeit von Landeszuweisungen. Zudem sind durch die Aufgabenübertragung auf die Verwaltungsgemeinschaften die eigentlichen Zuständigkeiten der Gemeinden stark beschränkt. Während Einheits- und Landgemeinden noch über rund 65 Prozent ihrer Finanzmittel entscheiden können, sind es bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften weniger als zehn Prozent. Hier noch von Selbstverwaltung zu reden, ist äußerst gewagt. Dass die Verwaltungsgemeinschaften diese Situation nicht ändern wollen, ist nachvollziehbar.

Bei der Neugliederung können die Gemeinden zwischen drei Modellen auswählen, der Einheitsgemeinde, der Landgemeinde und der Großen Landgemeinde. In diesem Zusammenhang davon zu reden, die Gemeinden hätten keine Wahlmöglichkeiten, ist weltfremd. In der Freiwilligkeitsphase gibt es Chancen, die die Gemeinden nutzen sollten, statt auf den Fortbestand veralteter Strukturen zu hoffen. So gewährt das Land in der Freiwilligkeitsphase Strukturbegleithilfen in Höhe bis zu vier Millionen Euro im Einzelfall. Zudem gibt es davon unabhängig Fusionsprämien von 100 Euro pro Einwohner, maximal eine Million Euro insgesamt.

In der Freiwilligkeitsphase können die Gemeinden zudem Vereinbarungen treffen über die Ausgestaltung des Ortsteils- bzw. Ortschaftsrechtes. Dadurch bleiben viele Aufgaben und auch Finanzen bei den bisher selbstständigen Gemeinden. Vereinbart werden kann auch die Fortgeltung des Ortschaftsrechtes, also beispielsweise die Höhe der Friedhofsgebühren, der Straßenausbaubeiträge oder der Kindertagesstättengebühren.

Nach Ablauf der Freiwilligkeitsphase wird es diese Möglichkeiten in dem Maße nicht mehr geben. Die Gemeinden, die die Freiwilligkeitsphase nicht nutzen, gewinnen zudem auch keine Verlängerung ihrer Selbständigkeit. Die Gemeinden, die sich nicht freiwillig neu gliedern, werden durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 neu strukturiert. Auch dies spricht dafür, eher die Freiwilligkeitsphase zu nutzen.                 

 

MdL Frank Kuschel    

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