Nr. 1/2018, Seite 5: Gebietsreform: Wie weiter?

Parlamentsreport

NACHGEFRAGT: Kommunalexperte Frank Kuschel

Rot-Rot-Grün habe die Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform in Thüringen gestoppt. Was sagen Sie zu den Schlagzeilen der letzten Wochen?

Wenn es so wäre, hätte der Landtag in seiner letzten Sitzung am 13. Dezember 2017 nicht Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden beschlossen. Damit werden die Rahmenbedingungen für freiwillige Gemeindeneugliederungsmaßnahmen bestimmt. Außerdem liegt dem Landtag ein Gesetzentwurf zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vor. Damit soll nicht nur das Ortsteil- und Ortschaftsrecht gestärkt werden, auch das Verfahren für freiwillige Gemeindeneugliederungen wird erleichtert.

Inwiefern?

Die große Landgemeinde und die Verbandsgemeinde werden als Gemeindemodelle derzeit nicht eingeführt, da es gegen sie zu viele Bedenken gab. Die Gemeinden und Städte können sich wie bisher zwischen den Modellen der Einheits- und der Landgemeinde entscheiden. Nach der kürzlich stattgefundenen Kabinettsberatung wird das erste konkrete Neugliederungsgesetz im März im Landtag beraten. Derzeit liegen 25 Anträge von 100 Gemeinden und Städten zur Neugliederung zum 1. Juli 2018 vor. Bis zum 31. März 2018 können die Gemeinden weitere Anträge auf Neugliederung zum 1. Januar 2019 stellen. Anträge, die danach gestellt werden, werden auch erst später gesetzlich wirksam.

Welche Voraussetzungen müssen für freiwillige Neugliederungen vorliegen?

Die neuen Strukturen sollen den Leitbildvorgaben entsprechen. Zu diesen Vorgaben gehören die Mindesteinwohnerzahl von 6.000 bezogen auf die Bevölkerungsprognose 2035, die Ausweisung als Grund-, Mittel- oder Oberzentrum und das Verbot von „Abwehrfusionen“ im Umfeld von Mittel- und Oberzentren. Bei der Beurteilung der Anträge werden auch weitere Kriterien, wie geographische Lage, wirtschaftliche und landsmannschaftliche Beziehungen oder verkehrliche Anbindungen mit berücksichtigt werden. Die bisherige Zustimmungspflicht der Verwaltungsgemeinschaften entfällt.

Sind kreisübergreifende Gemeindefusionen möglich?

Diese sind bereits nach geltender Rechtslage möglich und werden es auch weiterhin sein. Nach Paragraph 92 der Thüringer Kommunalordnung bedürfen Gebietsänderungen gegen den Willen eines oder mehrerer beteiligter Landkreise und Bestandsänderungen allerdings eines Gesetzes. Und vor einer Entscheidung des Gesetzgebers sind die beteiligten Landkreise, Gemeinden und Einwohner zu hören.

Was ist eigentlich ein Grundzentrum und welche Aufgaben soll es im Zusammenhang mit Gemeindeneugliederungen wahrnehmen?


Neugebildete Gemeinden sollen über ein räumliches  Zentrum verfügen. Auf der unteren Ebene sind dies die Grundzentren, also Zentrale Orte. In jeder neu zu bildenden Gemeinde sollte sich also in der Regel mindestens ein Zentraler Ort befinden, um zu gewährleisten, dass die Gemeinden die ihnen zugedachten Funktionen tatsächlich selbst wahrnehmen können. Grundzentren sollen für die Bürgerinnen und Bürger die Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wie Einzelhandel oder Kommunalverwaltung, absichern. Vorhandensein sollten auch Allgemeinarzt, Apotheke, Grundschule oder Sportstätten. Grundzentren sind durch Landesstraßen sowie Schienenpersonennahverkehr und den öffentlichen Personennahverkehr der Landkreise leistungsfähig in das Verkehrsnetz  eingebunden. Liegen diese Voraussetzungen vor, können neugebildete Gemeinden auch neu als Grundzentren ausgewiesen werden.

Welche finanzielle Förderung ist für den Gemeindeneugliederungsprozess vorgesehen?

Bei der finanziellen Förderung der freiwilligen Gemeindeneugliederung wurde nachgebessert. Die Fusionsprämie wird von 100 auf 200 Euro pro Einwohner erhöht. Der Höchstbetrag steigt von einer auf zwei Millionen Euro. Gemeinden, die in den Jahren 2012 bis 2015 Haushaltsfehlbeträge hatten, können Strukturbegleithilfen von bis zu vier Millionen Euro erhalten. Gemeinden mit einer Verschuldung von über 1.400 Euro pro Einwohner werden zudem teilentschuldet.

Änderungen soll es auch beim Ortsteil- und Ortschaftsrecht geben. Welche sind das?


Die Ortsteil- und Ortschaftsverfassung wird wieder erweitert. Die Ortsteile beziehungsweise Ortschaften können künftig einige der Aufgaben wahrnehmen, die die bisher selbständigen Gemeinden erfüllt haben. Welche Aufgaben das konkret sein werden, müssen die beteiligten Kommunen vor Ort selbst entscheiden. Ermöglicht wird die zeitlich befristete Fortgeltung der bestehenden Ortsteile auch dann, wenn die Gemeinde mit einer anderen fusioniert.

Wie geht es bei den Landkreisen weiter?


Landkreise sollen Aufgaben gemeinsam auf Grundlage des Regionalverbandsmodells erledigen können. Dabei können bisherige Landkreisaufgaben auf der Ebene der vier Planungsregionen erfüllt werden. Nehmen die Landkreise dieses Angebot wahr und werden dabei die Effizienzpotenziale umgesetzt, die im Leitbild zur Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform bestimmt sind, könnte die Kreisstruktur so wie bisher erhalten bleiben. Freiwillige Landkreisveränderungen sind unabhängig davon weiterhin möglich. Die Gespräche mit den Landräten beginnen jetzt. Die Landkreise haben das Angebot zum Dialog, der zügig geführt werden soll, begrüßt. Die Debatten zum Landeshaushalt 2018/´19 haben bestätigt, dass gerade bei den Landkreisen mit Blick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden enormer Reformbedarf besteht.

Was wird aus dem Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach?

Die Begleitung der Fusionsgespräche von Wartburgkreis und Eisenach durch die Landesregierung wird fortgesetzt und soll – die Zustimmung der beteiligten Partner vorausgesetzt – mit einer Verabredung zur Einkreisung Eisenachs im Jahr 2019 abgeschlossen werden.

        
Interview Annette Rudolph

Dateien