Nr. 08/2013, Seite 10: Zukunft der Volksbegehren

Parlamentsreport

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens „Für gerechte und bezahlbare Kommunalabgaben“ hat weitreichende Bedeutung.

Die Thüringer Verfassungsrichter haben konkrete Anforderungen an ein Volksbegehren formuliert (was eigentlich Aufgabe der Landesregierung oder der Landtagspräsidentin wäre). Nun ist klar, dass ein Volksbegehren nicht nur einen Gesetzentwurf enthalten muss, sondern eine Begründung und einen Finanzierungsvorschlag, die umfangreicher, tiefgründiger und widerspruchsfreier sein müssen als bei einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.

Die Gerichtsbegründung ist durchaus nachvollziehbar. Während der parlamentarische Gesetzentwurf im Landtag nachgebessert werden kann, ist der Gesetzentwurf eines Volksbegehrens unveränderbar und muss deshalb von vornherein „perfekt“ sein.  Das Gericht hat aber auch entschieden, dass die Thüringer Verfassung ein Volksbegehren zu Abgaben nicht zulässt. Dies gilt selbst für das vorliegende Volksbegehren, das bekanntlich keine weitere finanzielle Belastung des Landeshaushalts und der kommunalen Haushalte beinhaltet. Vielmehr sollte nur eine andere Finanzierung über die Abwassergebühren und eine Infrastrukturabgabe erfolgen. Doch selbst eine veränderte Abgabenstruktur verbietet die Thüringer Verfassung, so das Gericht. Unbestritten ist die Entscheidung zu respektieren, aber Anmerkungen seien gestattet. So stellt sich mir die Frage, ob es unter diesen Bedingungen noch möglich ist, ein Volksbegehren auf den Weg zu bringen. Und es sollte diskutiert werden, ob nicht politische Forderungen Gegenstand eines Volksbegehrens sein sollten, die der   Landtag dann gesetzgeberisch umzusetzen hat. Im konkreten Fall wäre also Folgendes Gegenstand des Volksbegehrens: „Sind Sie dafür, dass die Abwasser- und Straßenausbaubeiträge abgeschafft werden und zugleich alle abwasserwirtschaftlichen Investitionen über Gebühren refinanziert werden und anstelle der Straßenausbaubeiträge die Gemeinden ermächtigt werden, freiwillig eine Infrastrukturabgabe zu erheben?"

Ich meine, es ist illusorisch, anzunehmen, dass bei künftigen Volksbegehren die hohen Anforderungen hinsichtlich der Begründung und der Finanzierungsvorschläge durch die Bürger erfüllt werden können. Wenn man diese Arbeit den Juristen überlässt, ist das Ergebnis auf der Straße nicht mehr vermittelbar. Wie sollen zudem Bürger die Kosten für externe juristische Beratung aufbringen? Die Landesregierung hat es da einfacher. Sie kann auf Kosten des Steuerzahlers unbegrenzt Fachjuristen hinzuziehen. Ich hätte mir auch mehr Mut vom Verfassungsgericht gewünscht. Den sogenannten Haushalts- und Abgabenvorbehalt der Verfassung hätte es im Interesse des Volksbegehrens auslegen können.

Es war kein leichter Weg für die Bürgerinitiativen von der Radikalforderung nach ersatzloser Abschaffung der Beiträge hin zum Finanzierungsmodell über Gebühren und Infrastrukturabgabe. Diese erstaunliche Leistung hätte es verdient, die Verfassung bürgerfreundlicher auszulegen. Der Abgabenvorbehalt hatte eine Hauptfunktion, nämlich zu verhindern, dass Bürger Maßnahmen begehren, die die öffentlichen Haushalte belasten. Beim vorliegenden Volksbegehren ging es aber nur um die innere Struktur von Abgaben. Jetzt bleibt nur, die Verfassung zu ändern und den Haushalts- und Abgabenvorbehalt zu lockern. Im 20. Jahr der Thüringer Verfassung ist dies mehr als überfällig. LINKE und Grüne haben ihre Bereitschaft erklärt. Doch für eine Verfassungsänderung (Zwei-Drittel-Mehrheit) gilt es auch, SPD und CDU zu gewinnen.

MdL Frank Kuschel                             

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