Nr. 05/2013, Seite 8: Ein Versammlungsgesetz für Thüringen?
Auf Einladung der Linksfraktion im Thüringer Landtag und der Rosa-Luxemburg-Stiftung Thüringen diskutierten Anfang März ExpertInnen und Interessierte auf einer Fachtagung „Ein Versammlungsgesetz für Thüringen?“ über die seit dem Jahr 2006 bestehende Möglichkeit der Bundesländer, das Versammlungsrecht selbst in einem Landesgesetz auszugestalten.
Mit der Föderalismusreform wurde das Versammlungsrecht aus dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gestrichen. In den Ländern, die bislang noch nicht von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben, gilt das bisherige Versammlungsgesetz des Bundes fort. Bislang haben lediglich Bayern, Sachsen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Einigkeit bestand darin, dass die bisherigen Landesversammlungsgesetze nicht zu einer Verbesserung und Modernisierung beigetragen haben. Mit den Gesetzen in Bayern, Sachsen und Niedersachsen beschäftigen sich zum Teil noch immer die Verfassungsgerichte der Länder bzw. des Bundes. Unstrittig auf der Fachtagung war ebenso, dass die gesetzliche Ausgestaltung eines Grundrechtes nicht landesspezifisch und damit unterschiedlich erfolgen sollte. Nur sei eben dieser „Zug abgefahren“ und es müsse nun bewertet werden, ob – entsprechende politische Mehrheitsverhältnisse vorausgesetzt – landesgesetzliche Regelungen, die die eher versammlungsfreundliche Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigen, dazu beitragen können, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit als Ausdruck der Meinungsfreiheit und der gesellschaftspolitischen Partizipation der Bürger zu stärken.
„Protest bringt Unruhe, aber Protest gehört zur Demokratie“, so Dr. Elke Steven, Soziologin beim Komitee für Grundrechte und Demokratie, die auf die Bedeutung des Versammlungsrechts als Grund- und Menschenrecht hinwies. Für BürgerInnen sei es, neben der Teilnahme an Wahlen, oft die einzige Möglichkeit, auf die politische Diskussion Einfluss zu nehmen. Als Beispiel nannte sie auch die Gegendemonstrationen bei Neonazi-Aufmärschen – „ohne sie würde über diese Frage nicht so intensiv gesellschaftlich diskutiert“.
In der Eröffnung der Fachtagung betonte der Vorsitzende der Linksfraktion Bodo Ramelow das Versammlungsrecht als „Teil gelebter Demokratie“. Aber mit Blick auf die versammlungsrechtliche Praxis in Sachsen beim jährlichen Neonnaziaufmarsch im Februar und sich darin anschließender Rechtssprechung gebe es „seltsame Fehlentwicklungen“. In der Diskussion wurde deutlich, dass zunehmend durch staatliches Agieren die Versammlungsfreiheit in Frage gestellt wird. Dr. Elke Steven verwies auf die pauschalen Verbote von Demonstrationen und Mahnwachen gegen die europäische Krisenpolitik im Mai 2012 in Frankfurt/Main.
Die Jenaer Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk und Steffen Dittes, Mitarbeiter der LINKE-Landtagsfraktion, (s. Foto) verwiesen auf die versammlungsrechtliche Praxis in Thüringen. Während Pietrzyk die z. T. rechtswidrige Beauflagung der Versammlungsbehörden beschrieb, verwies Dittes auf das polizeiliche Agieren, das durch verdachtslose Vorfeldkontrollen und Bild- und Tonaufnahmen VersammlungsteilnehmerInnen einem Generalverdacht aussetzt und andere abschreckt, ihr Grundrecht wahrzunehmen. Beide machten deutlich, es hat positive Veränderungen gegeben, aber sehr personenabhängig und regional unterschiedlich.
Auf der Fachtagung stellte Prof. Dr. Christoph Enders, Uni Leipzig, einen durch den Arbeitskreis Versammlungsrecht im Jahr 2010 in Reaktion auf die Föderalismusreform erarbeiteten Musterentwurf für ein Versammlungsgesetz vor. Wissenschaftler und Praktiker, so der frühere Bonner Polizeipräsident Kniesel, wollen damit die öffentliche Debatte um die Versammlungsfreiheit befördern. Ziel sei es, mit dem Musterentwurf zu einer weitestgehenden Vereinheitlichung des Versammlungsrechtes beizutragen. Zudem sollen die polizeilichen Befugnisse rechtssicher formuliert und nicht den Landespolizeigesetzen überlassen werden, weil deren Zulässigkeit immer im Lichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit geprüft und bewertet werden müsse. So finden sich im Musterentwurf Regelungen zu polizeilichen Vorkontrollen und zu Bild- und Tonaufnahmen, die, obwohl nicht per se „polizeiunfreundlich“, sehrwohl das Grundrecht schützend ausgestaltet sind. Enders, obwohl auch Befürworter eines bundeseinheitlichen Versammlungsrechts, betonte aufgrund der in naher Zukunft unverändert bleibenden Gesetzgebungskompetenz die Position, das Versammlungsrecht neu zu gestalten – unabhängig davon, welches Gesetz zur Anwendung komme, Voraussetzung seien immer „gesetzestreue Beamte“.
Der rechtspolitische Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Landtag Sachsen, Klaus Bartl, stellte die Gesetzesgenese des sächsischen Versammlungsgesetzes und die daraus folgende Klage vor dem Verfassungsgericht vor. Er bezeichnete das grundrechtseinschränkende Gesetz als „Lex Dresden“. Damit werde die Versammlungsfreiheit, sich gegen Neonazis jedes Jahr im Februar zur Wehr zu setzen, eingeschränkt. Dies veranlasste die innenpolitische Sprecherin der Thüringer Linksfraktion, Martina Renner, zu warnen, selbst als Opposition gesetzgeberisch aktiv zu werden und damit den Regierungsfraktionen eine Vorlage zu liefern, das Versammlungsrecht einzuschränken. Dann müsse die Versammlungsfreiheit erst im Nachgang durch langwierige Prozesse vor dem Verfassungsgericht zurück erstritten werden.
In Auswertung der Fachtagung, an der neben Vertretern von zivilgesellschaftlichen Bündnissen auch Vertreter der Thüringer Polizei teilnahmen, wird sich daher die Fraktion intensiv mit der Frage beschäftigen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine parlamentarische Initiative für ein Landesversammlungsgesetz sinnvoll und angeraten ist. Einen Beitrag für eine längst überfällig zu führende Debatte um das Thema Versammlungsfreiheit und politische Partizipation konnte die Tagung in jedem Falle bereits setzen.
Lars Geiger
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