Nr. 04/2014, Seite 7: Vor allem auf den Quellenschutz bedacht
Trinkaus-Ausschuss: Beim Geheimdienst versackten Informationen über eine Straftat
Der Verfassungsschutz sei doch „kein Strafverfolgungsorgan“ – dieser Hinweis war in der Sitzung des Untersuchungsausschusses 5/2 des Thüringer Landtags, dem sogenannten Trinkaus-Untersuchungsausschuss, am 7. Februar gleich mehrfach zu hören. Geäußert wurde er während der Zeugenvernehmung des Polizeidirektors Gerd Lang, derzeit Leiter des Bildungszentrums der Thüringer Polizei und Mitte der 2000er Jahre mehrjährig Vizepräsident des Thüringer Geheimdienstes „Landesamt für Verfassungsschutz“.
Natürlich will kein Mitglied des Untersuchungsausschusses dem Verfassungsschutz Polizeibefugnisse übertragen. Das „Trennungsgebot“ von Nachrichtendienst und Polizei ist eine wichtige Schlussfolgerung aus dem Terror der Gestapo. Wie geht der Thüringer Geheimdienst aber mit Informationen über Straftaten um?
Das Aufklärungsinteresse des Ausschusses war auf Ereignisse im Zusammenhang mit einem Vorfall am 1. Mai 2007 in Erfurt gerichtet. Neonazis hatten nach ihrem Aufmarsch im Hauptbahnhof einen TLZ-Fotojournalisten attackiert und dessen Kamera gestohlen. Ein Spitzel („V-Mann“) meldete dem Verfassungsschutz nicht nur den Täter, sondern lieferte auch eine CD mit Fotos vom Speicher der Kamera ab.
Dann geschah Merkwürdiges, wie ein Mitarbeiter des Landesamtes vor dem Untersuchungsausschuss aussagte: ihm als V-Mann-Führer sei untersagt worden, den Sachverhalt und den Namen des Täters in einem dienstlichen Vermerk festzuhalten sowie weitere Ermittlungen anzustellen. Und das von Vizepräsident Lang persönlich, in jener Zeit noch dazu in Personalunion Abteilungsleiter für Beschaffung sowie für Auswertung – also eine Art graue Eminenz des Landesgeheimdienstes. Warum er das angeordnet habe und warum keine Meldung an die Polizei erfolgte, wurde Lang von Ausschussmitgliedern gefragt.
Der vermochte sich an den konkreten Vorgang zwar nicht zu erinnern, zeigte allerdings großes Verständnis für ein derartiges Verbot, hielt den Ablauf durchaus für wahrscheinlich. Lang verwies als Motiv immer wieder auf den „Quellenschutz“, nach seinem Verständnis offenbar Grundprinzip des Dienstes. Soll heißen: das ungetrübte Vertrauensverhältnis zum Spitzel und dessen Schutz in der Neonazi-Szene ging über die Aufklärung einer schweren Straftat.
Nach seiner Einschätzung der generellen Bedeutung dieses 1. Mai 2007 gefragt, relativierte Lang: er kenne aus seiner Dienstzeit als Polizeibeamter Ereignisse von weit größerer Dimension. Das Landesamt, zu dessen unmittelbarer Leitung er in jener Zeit gehörte, sah das indes anders. Im Verfassungsschutzbericht 2007 heißt es zu den Vorgängen, zu denen sich nach Angaben des Amtes bis zu 1.000 Neonazis aus Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Bayern zusammengerottet hatten: „Die Demonstration in Erfurt übertraf hinsichtlich der Teilnehmerzahl alle vergleichbaren Veranstaltungen, die vom rechtsextremistischen Spektrum seit mehr als 10 Jahren in Thüringen organisiert wurden.“ Der frühere Thüringer Verfassungsschutzpräsident Thomas Sippel, ebenfalls am 7. Februar als Zeuge vernommen, konnte sich nicht an ein konkretes Verbot erinnern, den Namen des mutmaßlichen Straftäters in einem Vermerk zu notieren. Sippel betonte, er halte es „für undenkbar“, dass während seiner Amtszeit mit seiner Billigung so verfahren worden sei. Die Glaubwürdigkeit des Mitarbeiters stellte aber auch er nicht in Frage. Aufschlussreich waren weitere Ausführungen von Lang zum Legalitätsprinzip – der grundsätzlichen Verpflichtung von Strafverfolgungsbehörden, bei Kenntnis von Straftaten ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Das sei im Landesamt nicht einzuhalten, so Lang. Durch die dort beschäftigten Mitarbeiter sei das nicht zu leisten, sonst könnten sie ihre Geheimdienst-Tätigkeiten gar nicht ausführen.
Stefan Wogawa
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