Mehr Mitbestimmung
Anja Müller: Urteil ist Unterstützung für weltoffene Gesellschaft
In Thüringen dürfen 16- und 17-Jährige auch künftig ihre Stimme bei Kommunalwahlen abgeben. Das entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VGH) am 25. September. Die Absenkung verstoße weder gegen die Thüringer Landesverfassung noch gegen das Grundgesetz, hieß es in der Begründung. Damit scheiterte die AfD, die eine Überprüfung der 2015 im Landtag beschlossenen Absenkung des Wahlalters gefordert hatte.
In ihrer Entscheidung führten die Richter aus, die Absenkung des Wahlalters bewege sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Der rechtliche Rahmen werde durch Art. 28 I Grundgesetz gesteckt, welcher aber keine Regelungen über ein bestimmtes Mindestalter enthalte. Damit stünde die Entscheidung über das Wahlalter grundsätzlich dem Land zu. Einzige Voraussetzung sei, dass die Kommunikationsfunktion der Wahl gewährleistet sei. Dies setze ein Mindestmaß an Reife und Einsichtsfähigkeit der Wahlberechtigten voraus und erfordere deshalb auch bei Kommunalwahlen die Regelung eines Mindestwahlalters. Bei 16-Jährigen könne aber grundsätzlich von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden.
Gewinn für die Demokratie
Mit ihrer Klage gegen die Absenkung des Wahlalters spreche die AfD 16- und 17-Jährigen die Fähigkeit ab, politisch eigenständige Entscheidungen treffen zu können, sagte die Sprecherin für Bürgerbeteiligung der Linksfraktion im Landtag, Anja Müller. „Umso besser ist es, dass das Verfassungsgericht in seinem Urteil klarstellt, es gibt keinerlei wissenschaftliche Belege und praktische Erfahrungen, die diese negative Sichtweise stützen würden. Vielmehr zeigen alle Erfahrungen aus anderen Bundesländern, die schon das Wahlalter 16 praktizieren, dass das ein großer Gewinn für die Demokratie und die gesellschaftliche Diskussion ist.“
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung auch zu der Teilnahmeberechtigung von Unionsbürgern an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden geäußert. Diesbezüglich sahen die Richter keine Verstöße gegen die Verfassung. Es verstoße insbesondere nicht gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von europäischem Recht wahlberechtigt und wählbar sind. Zudem befanden die Richter auch die Teilnahme von Nicht-Unionsbürgern an sogenannten Einwohneranträgen für rechtens. Dies verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität. Im Unterschied zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist der Einwohnerantrag nicht mit der Ausübung von Staatsgewalt verbunden. Der erfolgreiche Einwohnerantrag verpflichte den Gemeinderat lediglich dazu, über die entsprechende gemeindliche Angelegenheit bzw. Kreisangelegenheit zu beraten und zu entscheiden. Vorgaben über den Inhalt der zu treffenden Entscheidung seien nicht damit verbunden.
EU-Bürger bestimmen mit
Anja Müller erklärte: „Das Urteil bestätigt das neue Verfahrensgesetz zu Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in vollem Umfang. Damit kann und muss das im Bundesvergleich beste Mitbestimmungsinstrument für Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene gut genutzt werden. Demokratie lebt davon, dass sie praktiziert wird. Besonders zu begrüßen ist, dass das Gericht bestätigt: Alle EU-Bürger in Thüringen dürfen zukünftig auf kommunaler Ebene nicht nur wählen, sondern auch bei Sachfragen mitbestimmen.
Abfuhr für rechtslastige Ideologie
Ebenso wichtig ist, dass der Einwohnerantrag für alle in Thüringen lebenden Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ab dem 14. Lebensjahr genutzt werden kann, um Gemeinderäte und Kreistage mit Themen und Anliegen zu befassen. Dies ist ein wichtiger Bausteine für eine engagierte und weltoffene Gesellschaft vor Ort in den Kommunen.
Das Urteil ist somit eine deutliche Abfuhr für die AfD und ihre rechtslastige ‚Alles-für-Deutsche-Ideologie‘. Gleichzeitig entlarven das Gerichtsverfahren und das Urteil, dass die AfD die Menschen in Thüringen nicht wirklich als mündige und engagierte Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt, sonst hätte die AfD nicht gegen die Fortentwicklung der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene geklagt.
Vor allem die verfassungsrechtliche Bestätigung des Einwohnerantrags ist für die Linksfraktion Ansporn für den weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene, insbesondere die Einführung des Einwohnerantrags, die Abschaffung des Finanzvorbehalts und auch hier die Einführung des Wahlalters ab 16 Jahren auf Landesebene.“

