Vergabegesetz bringt Fortschritte für Beschäftigte, Unternehmen und Vergabestellen
Die Landesregierung hat heute ihren Gesetzentwurf zur Überarbeitung des Thüringer Vergabegesetzes eingebracht. Damit werden die Rahmenbedingungen für öffentliche Aufträge an Unternehmen und Dienstleister festgelegt. Dieter Hausold, wirtschaftspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag, zeigt sich mit dem vorgelegten Entwurf weitgehend zufrieden: „Das neue Vergaberecht entlastet Unternehmen und öffentliche Hand von Bürokratie, stärkt die Rechte von Beschäftigten und tarifrechtliche Vereinbarungen. Es ist eine Leistung dieses Gesetzes, dass die unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Seiten eingebunden wurden. DIE LINKE will nun im parlamentarischen Verfahren von dieser guten Grundlage ausgehend noch für weitere Verbesserungen streiten.“
Hausold denkt dabei insbesondere an die Verbindlichkeit der sozial-ökologischen Kriterien sowie die Höhe und Wirkungsbreite des vergabespezifischen Mindestentgelts. „Guter Lohn für Gute Arbeit, gerade wenn Gelder der öffentlichen Hand fließen, muss die Kernbotschaft dieses Gesetzes sein. Deshalb schlägt DIE LINKE ein Vergabe-Mindestentgelt von 12 Euro brutto vor, bei bestehendem Vorrang von Tarifverträgen. Selbstverständlich sind bei einer Mindestlohnregelung in einem Vergabegesetz die europarechtlichen Bestimmungen zu beachten. Und genau das tun wir“, betont Hausold.
Verschiedene Juristinnen und Juristen zeigen sich einig darin, dass nach aktuellem EU-Recht sehr wohl Vergabelöhne zulässig sind, die oberhalb von Tariflöhnen liegen.
Sie verweisen dazu auf die spezielle Systematik des EU-Rechts. Danach ist die zulässige Höhe eines Vergabemindestlohns nicht an der Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit zu bemessen. Denn soweit es eine sekundärrechtliche Vorschrift gibt, die den Wettbewerb in der gesamten Union einheitlich reguliert, verdrängt dieses Sekundärrecht die Grundfreiheiten. Das ist hier der Fall: Es gilt die EU-Vergaberichtlinie und die EU-Entsenderichtlinie. Wenn Fragen von den Richtlinien „nicht erschöpfend geregelt“ werden, kommt es noch unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit an. Aber die aktuellen Fassungen beider Richtlinien regeln den Wettbewerb erschöpfend. Das ist unter Juristinnen und Juristen unumstritten.
„Der richtige Maßstab, an dem wir die zulässige Höhe des Mindestlohns bemessen müssen, sind daher die EU-Vergaberichtlinie und die EU-Entsenderichtlinie. Die Vergaberichtlinie erklärt seit 2014 „soziale und beschäftigungspolitische“ Ziele im nationalen Vergaberecht für legitim. Auch die Entsenderichtlinie folgt seit 2018 dem Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“. Es ist also so, dass nicht - wie in früheren Fassungen beider Richtlinien - nur das „Mindestmaß an sozialem Schutz“ ein legitimes Ziel ist. Ziel darf auch sein, das regionale Lohnniveau über die untersten Tariflöhne zu heben. Daher sind 12 Euro Mindestlohn bei Vergaben des Landes durchaus konform mit dem EU-Recht“, unterstreicht Hausold.
„Um mehr Menschen von höheren Löhnen profitieren zu lassen, wollen wir zudem prüfen, ob Aufgaben, die die Kommunen im übertragenen Wirkungskreis für das Land wahrnehmen und die vollständig vom Land bezahlt werden, nicht ebenso zwingend unter den Vergabemindestlohn fallen können. Zudem unterstützen wir alle Kommunen, die die Möglichkeit wahrnehmen, freiwillig den Vergabemindestlohn des Landes anzuwenden. Als drittes wünschen wir uns weiterhin eine Stärkung der sozialen und ökologischen Kriterien, die durch neue EU-Vorgaben und Klarstellungen im aktuellen Gesetz zukünftig deutlich rechtssicherer angewendet werden können,“ so Hausold weiter.