„Dass eine Liste mit zweifelhaften Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 1989/1990 noch heute in Thüringen Maßstab zur Beurteilung von Bewerbern für den Öffentlichen Dienst ist, zeigt deutlich, dass im verantwortlichen Innenministerium offensichtlich die Denkkategorien des Kalten Krieges noch nicht abgelegt werden konnten“, resümiert Martina Renner die Antwort der Landesregierung auf ihre parlamentarische Anfrage.
Die in Thüringen geltenden Eignungskriterien rückten in den Focus der parlamentarischen Beratung als bekannt wurde, dass auch Bewerber für ein Referendariat auf ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) befragt werden. Diese hatte die Klassifizierung als „extremistisch“ strikt zurückgewiesen und den entsprechenden Runderlass als verfassungswidrig charakterisiert. Aus der Antwort der Landesregierung gehe nun zwar hervor, dass sie beabsichtige, den Runderlass und auch die darin aufgehende Organisationsliste zu überarbeiten, „die eigentlich überwunden geglaubte Berufsverbotspraxis schimmert aber weiterhin durch“, so die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion weiter. Renner verweist darauf, dass die Landesregierung die Eignung für den öffentlichen Dienst auch weiterhin von der ‚politischen Treuepflicht’ und ‚politischen Loyalität’ abhängig mache. Die Landesregierung stehe mit diesen Aussagen auch im krassen Widerspruch zur aktuellen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes.
Entgegen der Auffassung der Landesregierung, dass eine ‚politische Loyalität’ bei Beamten und Beschäftigten gleichermaßen Voraussetzung für die Eignung im Öffentlichen Dienst sei, hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig festgestellt (2 AZR 479/09 vom 12.05.2011), dass „die das Beamtenverhältnis prägende gesteigerte politische Treuepflicht … sich nicht schematisch auf Beschäftigte übertragen“ lässt und selbst bei Beamten Zweifel an der Verfassungstreue nicht allein ausreichend sind, sondern „entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren“.
„Die bloße Abfrage von Mitgliedschaften in vom Verfassungsschutz beobachteten Organisationen ist damit alles andere als ausreichend, eine Eignung zu bestreiten. Die Landesregierung wäre gut beraten, mit der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift einen rechtskonformen Zustand herzustellen, anstatt zu überlegen, welche Rudimente konservativer Politik aus den 70er und 80er Jahren noch gerettet werden können“, betont Frau Renner.