9. Juni 2011

Antragsfrist für Leistungen auf Teilhabe und Bildung bis 30. Juni verlängert

Wer rückwirkend für die ersten drei Monate dieses Jahres Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen möchte, kann bis zum 30. Juni einen Antrag stellen. Bundestag und Bundesrat haben eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, nachdem es erhebliche Probleme bei der Umsetzung und massive Kritik gab.

Die Linksfraktion hat das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket als „Ergebnis unwürdigen Geschachers, das höchst bürokratisch und genauso ausgrenzend ist wie alle Hartz-IV-Gesetze“ kritisiert und im Landtag einen Gesetzesentwurf vorgelegt, damit dieser „schlechte Kompromiss nicht noch stärker zu Lasten der Betroffenen und der Kommunen geht“. Ziel ist es, „tatsächliche Verbesserungen für die Betroffenen landesgesetzlich zu regeln“.

Es ist demütigend, wenn Betroffene ihr verfassungsrechtlich festgestelltes Recht auf gleichwertige Bildungs- und Teilhabechancen bei den Jobcentern und Sozialämtern beantragen müssen. Dennoch sind alle Anspruchsberechtigten aufgefordert, die ihnen zustehenden Leistungen nicht verfallen zu lassen und rückwirkend Anträge bei den zuständigen Jobcentern, den Sozialämtern oder der Familienkasse zu stellen. Die Antragstellung ist formlos möglich.

Anspruchsberechtigt für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sind Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen. Das Paket besteht aus insgesamt sechs Bausteinen:


  • Übernahme der Kosten bei der Teilnahme an eintägigen Ausflügen von Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • Pauschaler Zuschuss von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr für notwendige Unterrichtsmaterialien, wie Taschenrechner oder Zirkel
  • Übernahme der Fahrtkosten bei einem Schulweg von mehr als zwei Kilometern
  • Übernahme der Kosten für Nachhilfestunden oder Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist
  • Übernahme der Kosten für ein gemeinsames Mittagessen in der Kindertagesstätte oder Schule – jenseits der Eigenbeteiligung von einem Euro
  • Erstattung von bis zu zehn Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, für Kurse zur kulturellen Bildung oder für Freizeiten

Ein Leistungsanspruch besteht nach § 77 Abs 11 Satz 3 SGB II allerdings nur, wenn „Mehraufwendungen entstanden sind“. Das bedeutet ein nach wie vor unwürdiges Nachweisverfahren für die Betroffenen sowie ein kaum zu bewältigender Bürokratismus für die Ämter.


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